Die C-KIauseln
Die C-Klauseln werden gewählt, wenn die Kosten des Haupttransports vom Verkäufer übernommen werden. Die Transportkosten bis benanntem Bestimmungsort/-hafen gehen zulasten des Verkäufers; mit Übergabe der Ware an den Frachtführer geht die Gefahr auf den Käufer über.
CPT – Frachtfrei // Carriage Paid To
„Frachtfrei“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Frachtführer an einen vereinbarten Ort (soweit ein solcher Ort vereinbart ist) liefert. Der Verkäufer schließt den Beförderungsvertrag ab und trägt die für die Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort entstehenden Frachtkosten.
CIP – Frachtfrei versichert // Carriage and Insurance Paid to
„Frachtfrei versichert“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Frachtführer an einen vereinbarten Ort (soweit ein solcher Ort zwischen den Parteien vereinbart ist) liefert. Der Verkäufer schließt den Beförderungsvertrag ab und trägt die für die Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort entstehenden Frachtkosten. Zudem verpflichtet sich der Verkäufer, einen Transportversicherungsvertrag mit umfassendem Deckungsschutz (Institute Cargo Clause A) für die auf den Käufer übergehende Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware während des Transports von der Lieferstelle mindestens bis zum Bestimmungsort abzuschließen.
CFR – Kosten und Fracht // Cost and Freight [See- und Binnenschiffstransport]
„Kosten und Fracht“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des Schiffs liefert oder bereits so für die Verschiffung gelieferte Waren zu beschaffen. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Anders als bei FOB schließt der Verkäufer den Beförderungsvertrag ab und trägt die Frachtkosten bis zum benannten Bestimmungshafen.
CIF – Kosten, Versicherung und Fracht // Cost, Insurance and Freight [See- und Binnenschiffstransport]
„Kosten, Versicherung und Fracht“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des Schiffs liefert oder die bereits so für die Verschiffung gelieferte Waren zu beschaffen. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht auf den Käufer über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Verkäufer schließt den Beförderungsvertrag ab und trägt die Frachtkosten zum benannten Bestimmungshafen. Zudem schließt der Verkäufer auf eigene Kosten eine Transportversicherung ab, die zumindest der Mindestdeckung gemäß den Klauseln (C) der Institute Cargo Clauses (LMA/IUA) entspricht.
Die D-Klauseln
Bei den D–Klauseln gehen die Transportkosten bis zum benanntem Bestimmungsort/-hafen zulasten des Verkäufers. Die Gefahr geht mit der Bereitstellung der Ware am Bestimmungsort auf den Käufer über.
DAP – Geliefert benannter Ort // Delivered at Place
„Geliefert benannter Ort“ bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel des Verkäufers entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer trägt alle Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung zum benannten Ort entstehen.
DPU – Geliefert benannter Ort entladen // Delivered at Place Unloaded
“Geliefert benannter Ort entladen“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware liefert, sobald die Ware vom ankommenden Beförderungsmittel entladen wurde und an einem benannten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer trägt alle Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung zum und der Entladung der Ware am benannten Bestimmungsort entstehen.
DDP – Geliefert verzollt // Delivered Duty Paid
„Geliefert verzollt“ bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn er die zur Einfuhr freigemachte Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellt. Der Verkäufer trägt alle Kosten und Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware bis zum Bestimmungsort stehen. Er hat die Verpflichtung, die Ware nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für die Einfuhr freizumachen, alle Abgaben sowohl für die Aus- als auch für die Einfuhr zu zahlen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen. Die Klausel DDP stellt die Maximalverantwortung für den Verkäufer dar und sollte nur dann vereinbart werden, wenn keine Mitwirkungspflichten des Käufers, z.B. bei der Einfuhr der Ware, bestehen. Denn der Verkäufer muss nicht nur bis zum genannten Bestimmungsort liefern und alle Importzölle und sonstige Abgaben zahlen, sondern ist darüber hinaus auch verpflichtet, alle Zollformalitäten selbst zu erledigen.
Die E-Klausel
EXW ist als sogenannte Abholklausel immer dann die richtige Wahl, wenn der Käufer die Risiken und die Kosten der gesamten Transportstrecke ab dem Werk des Verkäufers (sofern dies als benannter Lieferort bestimmt wurde) tragen soll und dies auch tatsächlich kann. Da sämtliche Kosten ab dem benanntem Abholort zulasten des Käufers gehen. Außerdem beginnt der Gefahrenübergang auf den Käufer ab Bereitstellung am benannten Lieferort durch den Verkäufer.
EXW – Ab Werk // Ex Works
‘Ab Werk‘ bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn er die Ware dem Käufer an einem anderen benannten Lieferort (z. B. Fabrik oder Lager) zur Verfügung stellt. Dieser benannte Ort kann auch auf dem Gelände des Verkäufers liegen. Denn der Verkäufer muss die Ware weder auf ein abholendes Transportmittel verladen, noch muss er sie zur Ausfuhr freimachen, falls dies erforderlich sein sollte.
Die F-Klauseln
F-Klauseln bieten sich an, wenn der Käufer nicht die Kosten und das Risiko für den gesamten Transportweg, sondern nur für den Haupttransport tragen soll. In diesem Zusammenhang bedeutet „frei“, dass der Käufer die Kosten ab dem benannten Lieferort zu tragen hat. Bis dorthin trägt der Verkäufer das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Ware.
FCA – Frei Frachtführer // Free Carrier
„Frei Frachtführer“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Käufer benannten Person beim Verkäufer oder an einem anderen benannten Ort liefert. Die Parteien sind gut beraten, die Stelle innerhalb des benannten Lieferortes so genau wie möglich zu bezeichnen, da an dieser Stelle die Gefahr auf den Käufer übergeht.
FAS – Frei Längsseite Schiff // Free Alongside Ship [nur See- und Binnenschiffstransport]
„Frei Längsseite Schiff“ bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn die Ware längsseits des Schiffs (z. B. an einer Kaianlage oder auf einem Binnenschiff) im benannten Verschiffungshafen verbracht ist. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht auf den Käufer über, wenn sich die Ware längsseits des Schiffs befindet. Der Käufer trägt ab diesem Zeitpunkt alle Kosten.
FOB – Frei an Bord // Free on Board [nur See- und Binnenschiffstransport]
„Frei an Bord“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des vom Käufer benannten Schiffs im benannten Verschiffungshafen liefert oder bereits so für die Verschiffung gelieferte Waren zu beschaffen. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Käufer trägt ab diesem Zeitpunkt alle Kosten.